8. Fahrlässige Tötung, § 222 StGB

Im Tatbestand der fahrlässigen Tötung wird das Vorliegen eines tödlichen Erfolgs, einer Handlung, der Kausalität zwischen Handlung und Erfolg, und die Fahrlässigkeit, also das Außerachtlassens der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, geprüft.