6. Straflosigkeit der Selbsttötung und der Beihilfe daran

Die Tötungsdelikte setzten den Tod eines anderen Menschen voraus. Die (versuchte) Selbsttötung ist deshalb straflos. Ebenfalls straflos ist folglich die Beihilfe zur Selbsttötung, da diese eine vorsätzliche und rechtswidrig begangene Straftat (= Haupttat) voraussetzt (§ 27 StGB).