5. Tötung auf Verlangen, § 216 StGB

§ 216 StGB enthält einen Privilegierungstatbestand für eine Tötung auf Verlangen. Dieser setzt das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung voraus. Zentrale Problematik im Medizinstrafrecht ist dabei die Abgrenzung zwischen straffreier Beihilfe zur Selbsttötung und strafbarer Fremdtötung.