3. Prüfungsschema bei Totschlag durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB)

Objektiver Tatbestand

1) Unterlassen einer gebotenen Handlung, 

2) Tod eines Menschen, 

3)  Quasikausalität: Die gebotene Handlung hätte das Leben  mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verlängert, 

4) objektive Zurechnung und 

5) Garantenstellung

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz