1. Absoluter Lebensschutz

Es gilt der Grundsatz des absoluten Lebensschutzes, ohne Rücksicht auf Lebensfähigkeit, Lebenserwartung oder Lebensinteresse des einzelnen. Selbst bei schwersten Missbildungen oder geistigen Defekten gibt es kein „lebensunwertes Leben“. Das Leben unterliegt auch nicht der Verfügungsgewalt seines Trägers, vgl. § 216 StGB.