16. Sittenwidrigkeit des Eingriffs

Eine Rechtfertigung durch eine Einwilligung ist nur möglich, wenn der Eingriff nicht sittenwidrig ist (§228 StGB). Sittenwidrig ist die Tat nach allgemeiner Definition, wenn sie dem "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" widerspricht. Da die Formel sehr unpräzise ist, ist eine klare Abgrenzung oft problematisch. Entscheidend sind die mit dem Eingriff verbundenen Ziele und der Zweck des ärztlichen Handelns.