13. Rechtsfolgen der Willensmängel

Eine Einwilligung, die auf Willensmängeln beruht, verstößt gegen die Patientenautonomie und führt damit grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Tat. Der Arzt handelt aber schuldlos, wenn er den Willensmangel nicht kannte (Erlaubnistatbestandsirrtum) oder wenn er glaubte, dass auch eine Einwilligung, die auf Willensmängeln basiert, wirksam ist (Erlaubnisirrtum - nur beachtlich wenn unvermeidbar, § 17 StGB).