9. Anforderungen an die Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter II

Bei leichten Eingriffen darf sich der Arzt auf die Ermächtigung des einen Elternteils durch den anderen verlassen. Bei mittelschweren Eingriffen muss er sich vergewissern, dass der abwesende Elternteil der Behandlung in vollem Umfang zustimmt. 

Bei schweren Eingriffen, die schwierige und weitreichende Entscheidungen sowie erhebliche Risiken für das Kind mit sich bringen, muss sich der Arzt sichere Gewissheit darüber verschaffen, dass beide Elternteile der Behandlung zustimmen.