6. Einwilligungsfähigkeit von Jugendlichen

Problematisch ist die Einwilligung bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren. Hier gilt grundsätzlich, dass je geringfügiger der Eingriff und seine möglichen Folgen sind, desto eher die Einwilligungsfähigkeit angenommen werden kann. Gleichzeitig gilt, dass je näher der Patient der Volljährigkeit ist, desto eher die Einwilligungsfähigkeit angenommen werden kann. So wird bei leichten Eingriffen, z.B. einer Blutentnahme, die Einwilligungsfähigkeit generell ab dem 16. Lebensjahr angenommen. Aber auch bei 14 bis 15 jährigen kann sie unter Umständen schon bejaht werden.