§14 Verwaltungsvollstreckung

I. Grundlagen der Verwaltungsvollstreckung

Es wird unterschieden zwischen der Vollstreckung wegen Geldforderungen und der Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Die Gesetze sehen für diese beiden Gruppen unterschiedliche Regelungen vor (§§ 1 ff., §§ 6 ff. VwVG bzw. Art. 23 ff. Art. 29 ff. BayVwZVG).

Als Voraussetzung haben beide Gruppen gemein, dass ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegen muss. Dies ist dann der Fall, wenn

a) ein befehlender Verwaltungsakt vorliegt; denn nur diese sind vollstreckbar

b) er unanfechtbar (d.h. wenn Rechtmittel mehr gegen ihn eingelegt werden können) geworden oder sofort vollziehbar ist (vgl. § 80 II VwGO)

Ausnahmsweise ist die Verwaltungsvollstreckung auch ohne Verwaltungsakt zulässig. (vgl. § 6 II VwVG, § 61 VwVfG)

Nach der Art des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird unterschieden in

  • Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten
  • sonstige Verwaltungsakte

II. Vollstreckung wegen Geldforderungen

1. Voraussetzungen

Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldschulden, wie bspw. Steuern, Gebühren, Beiträge (sog. Betreibung) wird gem. § 3 I VwVG (Art. 24 BayVwZVG) durch die sog. Vollstreckungsanordnung eingeleitet.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser Vollstreckung ergibt sich aus § 3 II, III VwVG (Art. 23 BayVwZVG).

2. Rechtsschutz

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Rechtsschutz gegen den Leistungsbescheid und gegen die Vollstreckungsmaßnahme:

a) Leistungsbescheid: Dieser stellt einen VA dar, was zur Folge hat, dass er mittels Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann.

b)Vollstreckungsmaßnahme: Auch hier ist der Rechtscharakter der entsprechenden Maßnahme für den richtigen Rechtsschutz maßgebend.

· Die Sachpfändung der Verwaltungsbehörde stellt einen Verwaltungsakt dar, sodass Widerspruch und Anfechtungsklage statthaft sind

· Bei Vollstreckungsmaßnahmen, die durch die ordentlichen Gerichte oder den Gerichtsvollzieher getroffen werden, sind die Rechtsbehelfe der ZPO einschlägig

III. Ersatzvornahme
Die Ersatzvornahme stellt eine Unterform der Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen dar. Sie stellt die Vornahme einer geschuldeten Handlung anstelle des Handlungspflichtigen auf dessen Kosten dar (§ 10 VwVG bzw. Art. 32 BayVwZVG).

Beispiel: Ein Grundstücksinhaber weigert sich, der Anordnung des Ordnungsamtes Folge zu leisten, seinen die Fußgänger bedrohenden morschen Baum zu entfernen. Daraufhin beauftragt besagte Behörde ein Gartenbauunternehmen, den Baum auf Kosten des Grundstücksinhabers fachgerecht zu fällen.

Notwendige Voraussetzung für eine Ersatzvornahme ist das Vorliegen einer vertretbaren Handlung, d.h., dass die entsprechende Handlung auch durch andere Personen vorgenommen werden kann, bzw. ein entsprechendes Dulden oder Unterlassen. Eine unvertretbare Handlung ist typischerweise die Auskunft, da nur der Verpflichtete bei dieser in der Lage ist sein Wissen kundzutun. Bei dieser kommt nur die Verhängung von Zwangsgeld in Betracht.

Damit die Ersatzvornahme letztendlich vorgenommen werden kann, bedarf es ihrer Androhung unter einer entsprechenden Fristsetzung (§ 13 I VwVG bzw. Art. 36 BayVwZVG) sowie das erfolglose Verstreichen dieser gesetzten Frist.

IV. Zwangsgeld

Auch das Zwangsgeld stellt eine Unterform der Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen dar (§ 11 VwVG bzw. Art. 31 BayVwZVG). Es dient dazu, den Adressaten durch Beugung seines Willens zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Die Festsetzung eines Zwangsgelds kommt bei unvertretbaren Handlungen, Duldungen und Unterlassungen in Betracht. Aber sie kann auch bei vertretbaren Handlungen verhängt werden, in Fällen in denen die Ersatzvornahme untunlich ist (z.B. wenn vorherzusehen ist, dass der Pflichtige die Kosten der Ersatzvornahme nicht tragen werden kann).

Die Zwangshaft ist keine Strafe, sondern ein Beugemittel, also ein Mittel zur Erzwingung zukünftigen Verhaltens. Dies hat bspw. zur Folge, dass sie wiederholt angedroht werden kann, auch ist sie daher neben einer etwaigen Kriminalstrafe oder Geldbuße anwendbar.

Für das Zwangsgeld gilt üblicherweise das gestreckte Verfahren (Androhung, Festsetzung, Betreibung). Mit der Androhung und der Fristsetzung ist jeweils eine angemessene Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes bzw. Vornahme der Handlungen einzuräumen sowie die Betragshöhe zu benennen.

Wenn das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, kommt eine Zwangshaft in Betracht (§ 16 VwVG bzw. Art. 33 BayVwZVG). Diese stellt kein selbstständiges Zwangsmittel dar.

V. Unmittelbarer Zwang

Wie die Ersatzvornahme und das Zwangsgeld stellt auch der unmittelbare Zwang eine Unterform der Vollstreckung wegen Handlungen Duldungen oder Unterlassungen dar (§ 12 VwVG, Art.34 BayVwZVG). Im Vergleich zu den beiden anderen Zwangsmitteln greift er am stärksten in die Rechte der betroffenen Person ein, daher kommt er nur als ultima ratio in Betracht.

Unmittelbarer Zwang erfolgt durch die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch.

Auch bei der Anwendung von Zwangsmitteln ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von der Verwaltung zu beachten. Dieser ist vor allem beim unmittelbaren Zwang relevant. Der Gebrauch von Schusswaffen bspw. wird nur in den größten Extremfällen zulässig sein.

In Bayern findet sich auch eine spezielle Regelung bzgl. der Ausübung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei in Art. 60 ff. PAG.

Bestimmte Sonderformen des unmittelbaren Zwangs sind bundesgesetzlich geregelt, beispielsweise:

  • die Abschiebung (§§ 49 ff. Ausländergesetz)
  • die Absonderung (§ 37 Absatz 2 Bundesseuchengesetz)
  • die Vorführung (§§ 44 Absatz 2 Wehrpflichtgesetz, 23a Satz 1 Zivildienstgesetz)