§ 13 Förmliches Verwaltungsverfahren, Planfeststellungsverfahren

I. Begriff und Besonderheiten des förmlichen Verwaltungsverfahrens

Das förmliche Verwaltungsverfahren ist in den Art. 63 ff. BayVwVfG geregelt. Es wurde für Verwaltungsverfahren geschaffen bei denen der Gesetzgeber aufgrund der besonderen Grundrechtsrelevanz erhöhte Verfahrensanforderungen für erforderlich hält.

Unter dem Verwaltungsverfahren im weiteren Sinne versteht man jede auf den Erlass einer Entscheidung, die Vornahme einer sonstigen Maßnahme oder den Abschluss eines Vertrages gerichtete Tätigkeit der Verwaltungsbehörden. Das allgemeine oder nichtförmliche Verwaltungsverfahren stellt dabei den Regeltyp des Verwaltungsverfahrens dar, vgl. Art. 10 BayVwVfG. Dieses kommt immer dann zur Anwendung wenn gesetzlich keine andere Verfahrensart vorgesehen ist. Demgegenüber enthalten die Art. 63 ff. BayVwVfG einzelne Bestimmungen, die das allgemeine Verfahren gemäß Art. 9 ff. BayVwVfG ergänzen und damit das förmliche Verwaltungsverfahren normieren. Geregelt werden eine Reihe formeller Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens, die jedoch nur zur Anwendung kommen. Wenn dieses förmliche Verfahren durch eine Rechtsvorschrift explizit angeordnet ist. Das förmliche Verfahren eignet sich somit insbesondere für Verwaltungsbereiche, in denen die Rechte der Betroffenen oder das öffentliche Interesse ein Verfahren mit erhöhten Rechtsschutz- und Gesetzmäßigkeitsgarantien als erforderlich erscheinen lassen. Bundesrechtlich ist das förmliche Verwaltungsverfahren beispielsweise in § 10 Abs. 2 KDVG für das Verfahren vor den Ausschüssen für Kriegsdienstverweigerer vorgesehen.

Die Besonderheiten des förmlichen Verwaltungsverfahrens gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahren können von besonderen Formerfordernissen bis zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung reichen.

So müssen Anträge gemäß Art. 64 BayVwVfG grundsätzlich schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde gestellt werden. Weiterhin erhält Art. 65 BayVwVfG besondere Bestimmungen über Zeugen und Sachverständige im förmlichen Verfahren. Vorgesehen ist danach eine Verpflichtung von Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage und von Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens im Hinblick auf das im Rahmen des förmlichen Verfahrens in der Regel bestehende erhöhte Interesse der Allgemeinheit und der Beteiligten an einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts. Gleichzeitig wird in Art. 65 BayVwVfG das in diesem Zusammenhang im einzelnen anzuwendende Verfahren geregelt.

Des Weiteren sieht Art. 66 Abs. 1 BayVwVfG eine über Art. 28 BayVwVfG hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Anhörung der Beteiligten vor. Danach ist eine Anhörung aller Beteiligten des Verwaltungsverfahrens ausnahmslos erforderlich. Weitere Besonderheiten, insbesondere das Erfordernis und der Verlauf einer mündlichen Verhandlung sind den Art. 63 ff. BayVwVfG zu entnehmen.

II. Das Anhörungsverfahren nach Art. 73 BayVwVfG

Das in Art. 73 BayVwVfG detailliert normierte Anhörungsverfahren wurde als Instrument der Konfliktbewältigung geschaffen mit umfassenden Beteiligungsmöglichkeiten der betroffenen Behörden und Privatpersonen. Es dient im Rahmen des Raumplanungsrechts insbesondere im Hinblick auf die oft gravierenden Auswirkungen und Risiken raumbezogener Vorhaben (bspw. Die Planung von Entlagern für radioaktive Abfälle gem. § 9b AtG) dem Grundrechtsschutz durch ein besonderes Verfahren und vermittelt somit demokratische Legitimation. Außerdem ermöglicht das Anhörungsverfahren eine Sammlung von entscheidungserheblichen Informationen und damit eine effektive und effiziente Aufgabenerfüllung.

III. Planfeststellungsbeschlüsse

Die Durchführung von Planfeststellungsverfahren ist für größere Bauvorhaben gesetzlich festgeschrieben.

Der Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt, durch den die Zulässigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf alle berührten öffentlichen Belange festgestellt wird, Art. 75 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG. Aus Sicht des Vorhabensträgers handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Genehmigungswirkung. Man kann ihn demnach als eine Art „Baugenehmigung“ für das geplante Vorhaben bezeichnen. Der Planfeststellungsbeschluss hat aber im Gegensatz zur normalen Baugenehmigung wesentlich weitreichendere Rechtswirkung, da mit ihm alle für das Vorhaben notwendigen sonstigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen mit erteilt werden. Darüber hinaus ist der Planfeststellungsbeschluss die Grundlage für ein evtl. später nachfolgendes Enteignungsverfahren.

Wegen dieser weitreichenden Rechtswirkungen hat der Gesetzgeber das Planfeststellungsverfahren als Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ausgestaltet, vgl. Art. 74, 75 BayVwVfG.