Frage:

Unter welcher Voraussetzung ist der Anspruch aus § 862 Abs. 1 BGB ausgeschlossen?

Antwort:

Der Anspruch ist nach § 862 Abs. 2 BGB dann ausgeschlossen, wenn der im Besitz Gestörte dem Besitzstörer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft i.S.d. § 858 Abs. 2 BGB besitzt und dieser fehlerhafte Besitz in dem letzten Jahr vor der Störung erlangt wurde.