Frage:

Wann spricht man von Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht i.S.d. § 862 Abs. 1 BGB? Nennen Sie Beispiele.

Antwort:

Eine Besitzstörung liegt dann vor, wenn so auf den Besitz eingewirkt wird, dass der Besitzer nicht mehr ungehindert mit diesem verfahren kann.

Eine solche Besitzstörung liegt insbesondere bei körperlichen Einwirkungen auf eine Sache vor (beispielsweise Überbau, Befahren, Betreten), aber auch bei so genannten psychischen Eingriffen, wie etwa dem Bestreiten des Besitzes oder bei Drohung.