Frage:

Wann ist der aus § 861 Abs. 1 BGB folgende Anspruch auf Herausgabe des Besitzes ausgeschlossen?

Antwort:

Nach § 861 Abs. 2 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn derjenige Besitzer, dem der Besitz mittels verbotener Eigenmacht entzogen wurde dem jetzigen (entziehenden) Besitzer gegenüber seinerseits fehlerhaft i.S.d. § 858 Abs. 2 BGB besaß und er diesen fehlerhaften Besitz in dem letzten Jahr vor der Entziehung erlangte.