Frage:

Wann liegt ein Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB vor?

Antwort:

Von einem Besitzentzug durch verbotener Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB kann gesprochen werden, wenn dem unmittelbaren Besitzer sein Besitz ohne, nicht notwendigerweise gegen seinen Willen entzogen wird.