[2] Besitzschutz gem. § 862 BGB

Normtext

§ 862. Anspruch wegen Besitzstörung.
(1)Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen.
Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassen klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahr vor der Störung erlangt worden ist.