2. Einwilligung des Betroffenen

2.3. Formale Voraussetzungen

Besondere Herausforderungen stellen sich im Hinblick auf das Merkmal der Freiwilligkeit der Einwilligung, wenn diese im Rahmen sozialer Abhängigkeitsverhältnisse erteilt werden soll. Verlangt ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Erteilung ihrer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. zur Führung einer Personalakte), könnte fraglich sein, ob der Betroffene (= der Arbeitnehmer) tatsächlich eine freie Wahl hat, ob er einwilligt oder nicht. Denn eine Verweigerung der Einwilligungserteilung könnte – zumindest nach der Vorstellung des Arbeitnehmers – potentiell negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis zeitigen, sodass dieser sich zur Erteilung gezwungen sehen könnte. Unter Geltung der alten Rechtslage wurde daher vereinzelt bezweifelt, ob eine Einwilligung in solchen Fällen überhaupt möglich ist.

Letztlich stellt sich diese Frage nach neuer Rechtslage nicht mehr, da der Arbeitgeber die Datenverarbeitung über andere Erlaubnistatbestände legitimieren kann und daher nicht auf die Einwilligung des Arbeitnehmers angewiesen ist. Gleichwohl verdeutlicht dieses Fallbeispiel, dass eine datenschutzrechtliche Einwilligung zu ihrer Wirksamkeit gewisse inhaltliche (materielle) Voraussetzungen erfüllen muss.