2. Einwilligung des Betroffenen

Die für das Datenschutzrecht zentrale Möglichkeit der Rechtfertigung einer Datenverarbeitung stellt die Einwilligung des Betroffenen dar. Nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO ist die Verarbeitung daher unter folgender Voraussetzung zulässig:

„Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;“

Ist der Betroffene mit der Verarbeitung seiner persönlichen Daten zu bestimmten Zwecken einverstanden, besteht keine Gefahr einer Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung – vielmehr stellt die Einwilligung gerade den Kern der Selbstbestimmung über die „eigenen“ Daten dar. Die Einwilligung stellt allerdings keinen Verzicht auf dieses Grundrecht selbst dar, sondern lediglich einen Verzicht auf seine Ausübung.