1. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung nach der DSGVO

Zur Wiederholung: Der dem europäischen Datenschutzrecht immanente Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (s.o.) regelt, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der DSGVO grundsätzlich verboten ist, sofern nicht eine gesetzliche Legitimation des Datenumgangs vorliegt.

Der zentrale Katalog mit Erlaubnistatbeständen findet sich in Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Wer personenbezogene Daten einer natürlichen Person verarbeiten möchte, muss vor allem in diesem Katalog nach einer passenden Rechtsgrundlage suchen.

Übersicht 11: Rechtsgrundlagen nach der DSGVO