6. Existenz eines Datenschutzgrundrechts?

Nach dem eben Ausgeführten existiert zunächst auf nationaler Ebene kein ausdrückliches Datenschutzgrundrecht, vielmehr wird ein solches in Gestalt eines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitet, das wiederum selbst nicht ausdrücklich gewährleistet wird, sondern auf einem Zusammenspiel der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruht.

Allerdings ist ein Datenschutzgrundrecht auf EU-Ebene durch Art. 8 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) ausdrücklich gewährleistet. Durch die Erhebung der GRCh in den Rang des Primärrechts durch den Vertrag von Lissabon (vgl. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 EUV) im Jahr 2009 und die unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts verfügt auch jeder Bundesbürger über ein Datenschutzgrundrecht. Die Vorgaben dieses Grundrechts, das vor der unmittelbaren Anwendbarkeit der GRCh erheblich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofs der EU (EuGH) geprägt wurde, entsprechen inhaltlich weitestgehend den erläuterten Grundsätzen des deutschen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Insbesondere sind ebenfalls Einschränkungen des Art. 8 GRCh auf gesetzlicher Grundlage möglich.