5. Entwicklung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

5.2. Das Volkszählungsurteil (II)

Daraus folgt für das BVerfG, dass die persönlichen Daten des Einzelnen auf Grundlage von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG „unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung […] gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe“ geschützt werden müssen. Dazu gehört „die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“. Damit bezweckt der erkennende Senat vor allem den Schutz der Verhaltensfreiheit des Individuums, indem er den Freiheitsschutz auf die Stufe der Persönlichkeitsgefährdung vorverlagert.

Gerade im Zeitalter von Big Data und Künstlicher Intelligenz kann der Einzelne regelmäßig nicht einschätzen, welche Eigenschaften ihm aufgrund der Aggregation und Korrelation statistischer Daten zugeschrieben werden; es besteht dadurch die Gefahr, zu bestimmten Verhaltensweisen genötigt zu werden, um nicht aufzufallen. Vor allem aus diesen Gründen muss der Grundrechtsschutz, den das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt, schon im Vorfeld einer konkreten Persönlichkeitsverletzung ansetzen – konkret bereits bei der Erhebung persönlicher Daten.