5. Entwicklung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

5.1. Das Volkszählungsurteil (I)

Das BVerfG zeigte sich in seiner Urteilsbegründung – und das trug wesentlich zur künftigen Bedeutung der Entscheidung für das Datenschutzrecht bei – durchaus zukunftsorientiert; das Urteil griff die Besonderheiten und Gefahren der modernen Datenverarbeitung gezielt auf.  Gerade die Möglichkeit der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen sahen die Richter betont kritisch: Durch die unbegrenzte Speicherdauer und die Abrufbarkeit auch personenbezogener Daten „in Sekundenschnelle“ können Informationen über ein Individuum „zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne daß der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann“.

Zudem sei der Einzelne „in seiner Freiheit wesentlich gehemmt […], aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden“, wenn er „nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende[n] Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind“. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gebiete es daher, dass der Bürger wissen können muss, „wer was wann und bei welcher Gelegenheit“ über ihn weiß.