3. Grundrechtliche Verankerung des Rechts auf Datenschutz

Trotz dieser jahrzehntelangen Entwicklung des Datenschutzrechts existiert im Grundgesetz (GG) bis heute kein ausdrückliches Datenschutzrecht. Anerkannt ist allerdings seit langem das sog. Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR). Dieses ist ein sogenanntes „unbenanntes Freiheitsrecht“, weil es im GG (ebenfalls) nicht explizit genannt ist. Es wird aber aus den Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet.

 

Dem APR kommt eine besondere Bedeutung zu: Ohne einen besonders geschützten Kern der eigenen Persönlichkeitssphäre ist die freie Entfaltung des Einzelnen in der Gesellschaft nicht gewährleistet – weder gegenüber dem Staat als unmittelbar Grundrechtsverpflichtetem noch gegenüber Dritten.

Aus der Zusammenschau der Garantien aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) ergibt sich, dass mit steigender Eingriffsintensität die (zu rechtfertigende) Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit in eine nicht rechtfertigbare Verletzung der Menschenwürde übergeht. Der Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit ist daher auf höchster Grundrechtsebene sichergestellt.