1. 1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens

1.1. Strafanzeige nach § 158 Abs. 1 StPO


Nach § 158 Abs. 1 S. 1 StPO kann jeder Bürger Strafanzeige bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder bei den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich erstatten. Als Strafanzeige wird die Mitteilung eines Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörden bezeichnet, der nach Ansicht des Mitteilenden, Anlass zur Strafverfolgung gibt. Der Mitteilende muss dabei nicht zwingend das Opfer einer Straftat sein. Es kann sich auch um jemanden handeln, der Beobachtungen der Straftat gemacht hat.

Die Strafanzeige ist vom Strafantrag zu unterscheiden:

Ein Strafantrag im weiteren Sinne des § 158 Abs. 1 S. 1 StPO liegt vor, wenn der Anzeigende über die Anzeigeerstattung hinaus zu erkennen gibt, dass er ein Interesse an der Verfolgung der Straftat hat. Als Strafantrag im engeren Sinne wird der Strafantrag nach §§ 77 ff. StGB bezeichnet, er ist Prozessvoraussetzung für die Verfolgung von Antragsdelikten. Das Gegenstück dazu sind Offizialdelikte, die bei Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen verfolgt werden. Er bedarf der Schriftform, vgl. § 158 Abs. 2 StPO, kann aber implizit in der schriftlichen Anzeige liegen.

Achten Sie auf den terminologischen Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag! Insbesondere meint die StPO in § 158 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 nicht den Strafantrag im Sinne des § 77 StGB. Hier liegt eine Ungenauigkeit vor. Es handelt sich in § 158 Abs. 1 StPO um den gleichen Antragsbegriff wie in § 171 StPO. § 158 Abs. 2 StPO hingegen bezieht sich ausdrücklich auf den Strafantrag im Sinne des StGB.