3. Prozessmaximen und Verfahrensgrundsätze

3.6. Beschleunigungsgrundsatz

Das Beschleunigungsgebot fordert eine beschleunigte Durchführung von Strafverfahren und dient damit in erster Hinsicht dem Interesse des Beschuldigten an einem zügigen Abschluss des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens. Der Grundsatz dient aber auch dem öffentlichen Interesse und stellt damit gleichzeitig eine objektiv verstandene Prozessmaxime dar, die ihre Grenzen in den prozessordnungsgemäßen Rechten des Beschuldigten/Angeklagten und seines Verteidigers findet. Zur Beschleunigung muss jede mögliche organisatorische Maßnahme ausgeschöpft werden, dies gilt vor allem in Haftsachen. Schwierigkeiten bereiten daher regelmäßig einen angemessenen Ausgleich der Interessen des Beschuldigten an einem verzögerungsfreien Verfahren und dem Interesse des Staates an der Schonung von Ressourcen durch Straffung des Verfahrens zu schaffen. Das Beschleunigungsgebot wurzelt im Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, und findet seinen Ausdruck in einer Vielzahl von Einzelvorschriften. Beispiele finden sich u.a. in kurzen Anfechtungsfristen oder in Haftsachen. Der Verfahrensgrundsatz steht nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten.

Es wird diskutiert, welche Konsequenzen ein Verstoß zur Folge hat und ob eine Verletzung des Grundsatzes – bspw. bei überlanger Verfahrensdauer – zu einem Prozesshindernis führen kann. Letzteres lehnt der BGH aber grundsätzlich ab.