3. Prozessmaximen und Verfahrensgrundsätze

3.5. Untersuchungsgrundsatz

Der Untersuchungsgrundsatz – auch Amtsermittlungsgrundsatz genannt – umfasst die Pflicht der Strafverfolgungsorgane, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären. Wie sich aus § 160 Abs. 2 StPO ergibt, darf bzw. muss die Staatsanwaltschaft nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände ermitteln. Das Gericht hat gem. § 244 Abs. 2 StPO die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.