3. Prozessmaximen und Verfahrensgrundsätze

3.4. Das Akkusationsprinzip

Im deutschen Strafrecht gilt der Anklagegrundsatz, auch genannt: das Akkusationsprinzip. Seinen gesetzlichen Niederschlag findet es in § 151 StPO. Nur auf Anklage kann es zu einer gerichtlichen Untersuchung kommen, mit anderen Worten ist die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens (=Strafprozess) durch die Erhebung der Klage durch die Staatsanwaltschaft bedingt. Das Gericht kann nicht von Amts wegen eine Untersuchung einleiten. Das Anklagemonopol liegt bis auf wenige Ausnahmen – etwa Privatklageweg oder Strafbefehl in Steuerstrafsachen – bei der Staatsanwaltschaft.