3. Prozessmaximen und Verfahrensgrundsätze

3.3. Das Legalitätsprinzip (2)

Verhärtet sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens der Anfangsverdacht zu einem hinreichenden Tatverdacht, so ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet Anklage zu erheben, vgl. § 170 Abs. 1 StPO. Daher spricht man auch vom Ermittlungs- und Anklagezwang.

Einschränkung erfährt das Legalitätsprinzip durch das Opportunitätsprinzip: Nach den §§ 153 ff. StPO ist die Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht aus Opportunitätsgründen möglich, trotz an sich bestehender Verfolgungsvoraussetzungen. Die Entscheidung zur Nichtverfolgung ist von konkreten Wertungs- und Beurteilungskriterien abhängig gemacht, wie z.B. „Schuld gering“, „öffentliches Interesse“ gem. § 153 StPO, „nicht beträchtlich ins Gewicht fällt“ i.S.v. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO, vgl. dazu später unten.