3. Prozessmaximen und Verfahrensgrundsätze

3.2. Das Legalitätsprinzip (1)

Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Staatsanwaltschaft beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen und zwar gegen jeden Verdächtigen. Eine gesetzliche Niederlegung findet das Legalitätsprinzip in § 152 Abs. 2 StPO. Mit ihm sollen die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG), der Verpflichtung des Staates zu effektiver Strafverfolgung und der Gerechtigkeit im Rahmen des Möglichen verwirklicht werden. Es ist für die Staatsanwaltschaft das notwendige Korrelat zu ihrem Anklagemonopol (§ 151 Abs. 1 StPO). Dem Verfolgungszwang korrespondiert allerdings grundsätzlich kein Anspruch Verletzter oder Geschädigter auf effektive Strafverfolgung; vielmehr steht diesem insoweit lediglich ein Reflexrecht zu (Ausnahmen dazu siehe unten Klageerzwingungsverfahren durch den Verletzten, § 172 StPO). Nach neuerer Rechtsprechung des BVerfG besteht allerdings in bestimmten Fallkonstellationen ein subjektives öffentliches Recht, d.h. ein verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte. Dies wurde angenommen bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person (vgl. BVerfG 2 BvR 1568/12 Beschluss v. 06.10.2014 = NJW 2015, 150).