3. Prozessmaximen und Verfahrensgrundsätze

3.1. Offizialmaxime

Unter dem Offizialprinzip versteht man die Strafverfolgung als Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs vom Amts wegen. Das heißt, dass die Strafverfolgung grundsätzlich dem Staat (für die Rechtsgemeinschaft) obliegt, nicht dem einzelnen Bürger. Ausnahme davon stellt das sog. Privatklageverfahren der §§ 374 ff. StPO dar (vgl. dazu unten). Gesetzlich verankert ist das Offizialprinzip in § 152 Abs. 1 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen ist.