3. Prozessmaximen und Verfahrensgrundsätze

Die Prozessmaximen als Grundsätze bzw. Prinzipien haben sich in langer Tradition herausgebildet und garantieren die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Sie zeigen die Grundstruktur des Strafverfahrens auf. Einige Prinzipien entfalten Wirkung im gesamten Verfahren, andere nur in Teilabschnitten, insbesondere in der Hauptverhandlung. Eine gesetzliche Normierung finden die Prozessmaximen in der StPO, bspw. in §§ 151, 244 Abs. 2, 261 StPO oder auch im GVG, § 169 S. 1 GVG. Andere Prozessprinzipien werden aus dem Grundgesetz hergeleitet, z.B. aus Art. 101, 103 Abs. 1 GG oder sie finden Einzug über die Auslegung, Inhalt oder die Bestimmung der Reichweite von Grundrechten, wie Art. 6 EMRK.