1. Die Rechtsquellen und der Aufbau der StPO

1.4. Das Grundgesetz und die EMRK

Relevante Vorschriften, die das Strafverfahren beeinflussen können bzw. Auswirkungen im Rahmen des Verfahrens zeigen, finden sich auch im Grundgesetz. Zu nennen sind bspw. Art. 46 GG zur Immunität und Indemnität von Abgeordneten, Art. 92 GG zur Gerichtsorganisation, Art. 96 GG zu den Bundesgerichten oder Art. 104 GG mit Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehungen. Von weiterer Bedeutung sind die justiziellen Grundrechte der Art. 101 GG, das Recht auf den gesetzlichen Richter, und Art. 103 GG, der Anspruch auf rechtliches Gehört und die Grundsätze „nulla poena sine lege“ und „ne bis in idem“. Darüber hinaus sollte man auch die Individualgrundrechte, vornehmlich der Art. 1 und 2 GG nicht aus den Augen verlieren, denn auch sie können Bedeutung erlangen, insbesondere wenn es um Fragen der Zulässigkeit der Beweiserhebung und der anschließenden Beweisverwertung geht.

Detaillierte Regelungen zum Strafverfahrensrecht finden sich zudem in der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) von 1950. Dieser völkerrechtliche Vertrag wurde durch Transformationsgesetz ungesetzt und hat daher den Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Jedoch sind die Grundsätze der EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Bestimmung des Inhalts und der Reichweite von Grundrechten zu berücksichtigen.

Als Beispiel ist Art. 6 EMRK zu nennen, der mit der Verpflichtung zur Gewährung und Einhaltung elementarer Verfahrensgarantien eine zentrale Norm mit fundamentaler Bedeutung darstellt. Abs. 1 S. 1 sichert jedermann in zivil- und strafrechtlichen Streitigkeiten den Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, dessen Organisation auf einem Gesetz beruhen muss. Das Gerichtsverfahren hat fair, öffentlich und zügig zu sein. Gem. Abs. 1 S. 2 muss das Urteil des Gerichts öffentlich verkündet werden, wobei Presse und die Öffentlichkeit aber aus bestimmten Gründen von der Verhandlung ausgeschlossen werden können. Abs. 2 garantiert die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten. Abs. 3 normiert spezifische Garantien der Verhandlungsfairness, die als Mindestgarantien formuliert sind.