1. Die Rechtsquellen und der Aufbau der StPO

Das Strafprozessrecht regelt die rechtlich zulässigen und vom Gesetzgeber vorgesehenen Vorgehensweisen bei der Verfolgung von Straftaten. Da das Strafmonopol beim Staat liegt, ist nur dieser befugt „zu strafen“, nicht der einzelne Bürger. Selbstjustiz stellt im Gegenzug eine eigene Straftat dar. Allerdings hat der betroffene Bürger einen sog. Justizgewährleistungsanspruch, mit anderen Worten ist es auch die Pflicht des Staates Straftaten zu verfolgen und zu strafen.

Eines der Hauptziele des Strafverfahrensrechts ist die Feststellung und Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Es soll eine materiell-rechtlich korrekte und gerechte Entscheidung gefunden werden; Wahrheit und Gerechtigkeit sind dabei wichtige Leitprinzipien des Verfahrens.

Allerdings kann und darf in einem Rechtsstaat Gerechtigkeit nicht um jeden Preis durchgesetzt werden. Um Missbrauch staatlicher Befugnisse vorzubeugen, gibt es auch Grenzen bezüglich Ermittlungs- und Eingriffsmaßnahmen. Dem Beschuldigten stehen Schutzrechte gegen übermäßige und unverhältnismäßige Eingriffe zu. Um der Gefahr von Missbrauch der staatlichen Befugnisse zu begegnen, schreibt das Strafprozessrecht - vornehmlich die StPO – vor, auf welche Weise eine ordnungsgemäße Entscheidung zustande kommt. Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens steht neben dem Anspruch auf effektive Strafverfolgung.